Konkret geht es darum, dass derzeit die
Pensionsansprüche ruhen, wenn sich ein Pensionist für mehr als zwei
Monate ins Ausland begibt, ohne dafür eine Zustimmung der
Pensionsversicherungsanstalt eingeholt zu haben. Allerdings ist dies auf
Länder eingeschränkt, mit denen keine entsprechenden
zwischenstaatlichen Übereinkommen abgeschlossen sind.
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